Eine Tiefkühlzelle ist im Juli genauso kalt wie im Januar. Kälte ist deshalb kein Wetter, sondern ein Arbeitsplatz — und für diesen Arbeitsplatz tragen Sie als Arbeitgeber Verantwortung. Dieser Beitrag erklärt, worauf Ihre Fürsorgepflicht bei Kältearbeit beruht und welche Schritte konkret dazugehören.
Kälte ist ein Arbeitsplatz, keine Jahreszeit
Kältearbeit beginnt früher, als viele denken: bereits bei einer Lufttemperatur unter etwa +15 °C, wenn Beschäftigte ihr mindestens eine Stunde am Stück ausgesetzt sind. Wind und Feuchtigkeit verschärfen die Belastung zusätzlich. Dazu zählen Kühlhäuser, Tiefkühllager und Frischeräume in der Lebensmittelbranche ebenso wie Arbeit im Freien auf dem Bau, im Hafen oder am Terminal.
Worauf Ihre Fürsorgepflicht beruht
Es gibt keine einzelne „Kälte-Norm“, sondern ein Zusammenspiel mehrerer Regelwerke:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Sie müssen die Gefährdungen beurteilen (§ 5) — Kälte ausdrücklich eingeschlossen — und daraus geeignete Maßnahmen ableiten.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ASR A3.5 „Raumtemperatur“: legt Mindesttemperaturen für Arbeitsräume fest. Wichtig: Für Kühlräume gilt die ASR A3.5 nicht — dort bestehen besondere klimatische Anforderungen.
- § 618 BGB: die zivilrechtliche Fürsorgepflicht, Leben und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu schützen.
- Für gekühlte Räume: DGUV-Regel 100-500 (Betreiben von Kälteanlagen) und DIN 33403-5 (ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen).
Kurz gefasst
- Kältearbeit ab unter +15 °C (ab ca. 1 Stunde Exposition)
- Gefährdungsbeurteilung inklusive Kälte ist Pflicht
- Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technisch – organisatorisch – personenbezogen)
- Kälteschutz-PSA stellt der Arbeitgeber bereit
- Pflichtvorsorge „Kältearbeiten“ bei unter -25 °C
Was das konkret für Sie bedeutet
1. Gefährdungsbeurteilung inklusive Kälte
Erfassen Sie, wo, wie lange und bei welchen Temperaturen gearbeitet wird — einschließlich Zugluft, Feuchtigkeit und Windchill im Freien. Das ist die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen und sollte dokumentiert werden.
2. Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip
Die Rangfolge ist vorgegeben: zuerst technische Maßnahmen (Lufttemperatur nicht niedriger als technologisch nötig, Wärmestrahlungsheizung, Aufwärmmöglichkeiten für Hände), dann organisatorische (kurze Verweilzeiten, Aufwärmzeiten, Rotation) und erst danach personenbezogene Maßnahmen (geeignete Kälteschutzkleidung).
3. Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Kälteschutzkleidung ist PSA und vom Arbeitgeber bereitzustellen. Bei Temperaturen über -5 °C kann normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche genügen; bei tieferen Temperaturen ist besondere Kälteschutzkleidung — gegebenenfalls auch für Kopf, Hände und Füße — erforderlich.
4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei Tätigkeiten unter -25 °C ist die Pflichtvorsorge „Kältearbeiten“ (ehemals G 21) nach ArbMedVV vorgeschrieben. Werdende Mütter dürfen keine Kältearbeit verrichten; unter -17 °C gilt ein Beschäftigungsverbot.
Wo beheizte Kleidung hineinpasst
Beheizte Kleidung ist eine personenbezogene Maßnahme: aktive Wärme am Rumpf als warme Kernschicht unter der Arbeits- oder Kälteschutzkleidung. Sie ersetzt weder vorgeschriebene Pausen-, Aufwärm- und Rotationsregeln noch ein zertifiziertes Kälteschutzsystem — aber sie hält Menschen zwischen diesen Maßnahmen wärmer, beweglicher und länger einsatzfähig. Gerade dort, wo die Raumtemperatur technisch nicht höher sein darf, ist Wärme am Menschen oft die gezielteste Ergänzung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre konkrete Situation von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt beurteilen.
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Ansatz & Pilot ansehen →Häufige Fragen
Ab welcher Temperatur spricht man von Kältearbeit?
In der Praxis bereits ab einer Lufttemperatur unter etwa +15 °C, wenn Beschäftigte ihr mindestens eine Stunde am Stück ausgesetzt sind. Wind und Feuchtigkeit verstärken die Belastung.
Gilt die ASR A3.5 auch im Kühlhaus?
Nein. Für Kühlräume gilt die ASR A3.5 nicht, weil dort besondere klimatische Anforderungen bestehen. Hier greifen die DGUV-Regel 100-500 und die DIN 33403-5.
Ersetzt beheizte Kleidung Pausen oder Kälteschutzkleidung?
Nein. Sie ist eine ergänzende personenbezogene Maßnahme und ersetzt weder vorgeschriebene Aufwärmzeiten noch zertifizierte Kälteschutz-PSA.
